4. 4.1. Die ABI-Gutachter untersuchten die Beschwerdeführerin in sämtlichen relevanten Fachbereichen fundiert, hatten Kenntnis der Vorakten, berücksichtigten die von der Beschwerdeführerin geklagten somatischen wie auch psychischen Beschwerden und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar (zum Beweiswert eines Gutachtens vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).