keine höhergradige oder anhaltende Arbeits- und Leistungsunfähigkeit angenommen werden [könne] im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung. Wie insbesondere im rheumatologischen Gutachten dargelegt [worden sei], besteh[e] eine um 20 % reduzierte Leistungsfähigkeit ab Januar 2022. Die Zeit von 1995 bis 2008 [könne] bei den vorliegenden Akten nicht sicher interpretiert werden. Offensichtlich [müsse] damals eine höhergradige depressive Störung vorgelegen haben, welche die primäre Berentung [ausgelöst habe]" (VB 196 S. 22).