Es bestünden zudem diverse Diagnosen, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, unter anderem eine leichte depressive Episode (VB 196 S. 20). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bzw. eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (VB 196 S. 22). Bezüglich des zeitlichen Verlaufs der Arbeits(un)fähigkeit seit November 1995 wurde ausgeführt, im Auftrag der Beschwerdegegnerin sei bereits eine interdisziplinäre versicherungsmedizinische Evaluation am 18. März 2008 erfolgt.