L. habe sich nicht zu möglichen Auswirkungen der seit dem E.- Gutachten zusätzlich erhobenen Befunde geäussert. Überhaupt sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenaufhebung nicht abgeklärt worden. Die Beschwerdegegnerin habe daher den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und das Vorliegen einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache abzuklären und danach erneut über den weiteren Rentenanspruch zu befinden (E. 4.5. des Urteils in VB 156 S. 8).