3.3.3. Im Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2020.289 vom 21. Dezember 2020 (VB 156) gelangte das Versicherungsgericht zum Schluss, dass im Jahr 2017 erhobene bildgebende Befunde vorlägen, welche auf einen im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2008 veränderten Gesundheitszustand hinweisen würden, weshalb das E.-Gutachten keine taugliche Grundlage für die Beurteilung des (aktuellen) Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu bilden vermöge. Auch RAD-Arzt Dr. med. L. habe sich nicht zu möglichen Auswirkungen der seit dem E.- Gutachten zusätzlich erhobenen Befunde geäussert.