Vielmehr habe "aus versicherungspsychiatrischer Sicht volle Arbeitsfähigkeit" bestanden. Selbst für die Jahre 1993- 1995 seien "bei krankheitsfremden Faktoren, Sorgen um die Familie, Schwangerschaften, Rückenschmerzen und dem etwaigen Vorliegen einer Anpassungsstörung oder auch einer depressiven Episode die Hinweise auf einen derartigen eigenständigen psychischen Gesundheitsschaden nicht ausreichend, um daraus eine andauernde deutliche Minderung der Arbeitsfähigkeit um 20 % oder mehr aus psychiatrischer Sicht zu begründen" (VB 45.1 S. 20 f.).