3.2. Der rentenzusprechenden Verfügung vom 20. November 1995 lagen Berichte der behandelnden Ärzte zugrunde, welche im Wesentlichen ein rezidivierendes lumbalbetontes Panvertebralsyndrom, eine generalisierte Tendomyopathie sowie eine depressive Störung mit somatischen Symptomen (VB 2 S. 9, 10) bzw. eine endogene Depression (VB 2 S. 7) diagnostizierten und der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten (VB 2 S. 6, 8).