2.3. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2013 IV Nr. 44 S.135, 8C_441/2012 E. 3.1.3). 3. 3.1. Die massgeblichen Vergleichszeitpunkte werden vorliegend zum einen durch die rentenzusprechende Verfügung vom 20. November 1995 (VB 1 S. 13 ff.) und zum anderen durch die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2022 (VB 202) definiert.