Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, im ABI- Gutachten fehle "eine Auseinandersetzung, was sich seit dem Jahr 1995 verändert haben sollte". Auch die E.-Gutachter seien von einem identischen Gesundheitszustand seit dem Jahr 1995 ausgegangen. Es liege deshalb "heute noch immer der Identische Zustand seit dem Jahr 1995" vor (Beschwerde S. 15). Zudem sei, gehe man dennoch von einer Restarbeitsfähigkeit aus, diese jedenfalls nicht verwertbar (Beschwerde S. 16 ff.). Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin ihr beim Invalideneinkommen zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug gewährt (Beschwerde S. 19 ff.). -4-