1. 1.1. In ihrer Verfügung vom 8. Juni 2022 geht die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 20. November 1995 wesentlich verbessert habe. Gestützt auf das ABI-Gutachten vom 20. Februar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 196) sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, wie schon die im Jahr 2008 durchgeführte Begutachtung ergeben habe, in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Den medizinischen Akten könne zudem entnommen werden, dass seit Januar 2022 eine 20-prozentige Einschränkung bestehe.