2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. August 2022 wurde die aus den Akten ersichtliche berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt; diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: