Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 hob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin auf Ende Juni 2020 revisionsweise auf. Die dagegen am 11. Juni 2020 erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2020.289 vom 21. Dezember 2020 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.