Im Laufe der Zeit traf sie noch weitere Abklärungen und gewährte der Beschwerdeführerin dann im Herbst 2019 Kostengutsprache für ein halbjähriges Aufbautraining (Mitteilung vom 12. September 2019), welches nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens am 3. Februar 2020 aufgrund ungenügender Mitwirkung der Beschwerdeführerin abgebrochen wurde. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 hob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin auf Ende Juni 2020 revisionsweise auf.