insbesondere liess sie die Beschwerdeführerin vom E., T., bidisziplinär (rheumatologisch/psychiatrisch) begutachten (E.-Gutachten vom 18. März 2008), wobei die Gutachter zum Schluss gelangten, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Im Laufe der Zeit traf sie noch weitere Abklärungen und gewährte der Beschwerdeführerin dann im Herbst 2019 Kostengutsprache für ein halbjähriges Aufbautraining (Mitteilung vom 12. September 2019), welches nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens am 3. Februar 2020 aufgrund ungenügender Mitwirkung der Beschwerdeführerin abgebrochen wurde.