1. 1.1. Die 1964 geborene Beschwerdeführerin bezog seit dem 1. April 1995 eine ihr mit Verfügung vom 20. November 1995 wegen Rückenbeschwerden und einer Depression zugesprochene, auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Im Rahmen einer im Dezember 2005 initiierten Rentenrevision tätigte die Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen; insbesondere liess sie die Beschwerdeführerin vom E., T., bidisziplinär (rheumatologisch/psychiatrisch) begutachten (E.-Gutachten vom 18. März 2008), wobei die Gutachter zum Schluss gelangten, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.