117 V 198 E. 4b S. 200), was eine fachärztliche Abklärung voraussetzt. RAD-Arzt Dr. med. C. verfügt ausschliesslich über einen Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin und ist damit zur Beurteilung der Beschwerden des rheumatologischen Fachbereichs fachlich nicht qualifiziert, so dass auf die medizinischen Beurteilungen des diesbezüglich nicht fachkompetenten Dr. med. C. nicht abgestellt werden kann. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer von Dr. med. C. auch nicht persönlich untersucht wurde, was die Beweiskraft der Beurteilung zusätzlich schmälert, -8-