6. 6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Bericht des RAD vom 8. Februar 2022 erfülle die vom Bundesgericht definierten Anforderungen an medizinische Berichte keinesfalls. Der Arzt, der die Beurteilung verfasst habe, verfüge nicht über den nötigen Facharzttitel. Er sei weder Facharzt für Rheumatologie noch für Orthopädie, sondern Facharzt für allgemeine Medizin. Das Beschwerdebild des Beschwerdeführers stamme aber aus dem orthopädischen, rheumatologischen und psychiatrischen Bereich. Zudem -7-