" 1. Es sei die Verfügung vom 8. Juni 2022 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführer zu berenten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als sein unentgeltlicher Vertreter einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.