1.4. Am 15. September 2020 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung ein, führte erwerbliche und gesundheitliche Abklärungen durch und verneinte nach erneuter Rücksprache mit dem RAD und durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 8. Juni 2022 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 8. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: -3-