Urteil VBE.2018.188 vom 22. August 2018 ab. 1.3. Am 21. Februar 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 trat die Beschwerdegegnerin nicht auf die Neuanmeldung ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2019.512 vom 5. Mai 2020 ab.