Hinzu kommt in diesem Zusammenhang ferner Folgendes: Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Mitte Dezember 2021 eine Weltreise antrat (vgl. VB 29 und VB 31). Dieser gibt mit Eingabe vom 24. August 2022 ferner selbst an, "die im Januar 2022 angefangene Reise" habe sich "auf Länder im EU-Raum" beschränkt und er sei "immer wieder in die Schweiz zurückgekehrt". Vor diesem Hintergrund erscheint die Berufung des Beschwerdeführers auf seinen Status als besonders gefährdete Person geradezu rechtsmissbräuchlich und verdient auch aus diesem Grund keinen Rechtsschutz. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.