Sie ist damit nicht nur für die Beschwerdegegnerin verbindlich, sondern nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch vom Gericht zu berücksichtigen (vgl. dazu statt vieler BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198 und 141 V 365 E. 2.4 S. 368, je mit Hinweisen). Gestützt darauf sowie mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Januar 2021 seiner Erwerbstätigkeit nachging (vgl. dazu die von diesem verurkundete Rechnung vom 25. Januar 2021 betreffend vier Arbeitstage à je Fr. 2'400.00 in Beschwerdebeilage [BB] 3) und ferner in seiner Anmeldung vom 28. Mai 2021 für Februar 2021 einen Umsatz von Fr. 9'586.00 angab (vgl. VB 23), ist -5-