Diese Verwaltungsweisung stellt vor dem Hintergrund der im Sozialversicherungsrecht geltenden generellen Schadenminderungspflicht sowie mit Blick auf den Schutzzweck von Art. 2 Abs. 3quinquies Covid-19-Verordnung eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen dar. Sie ist damit nicht nur für die Beschwerdegegnerin verbindlich, sondern nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch vom Gericht zu berücksichtigen (vgl. dazu statt vieler BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198 und 141 V 365 E. 2.4 S. 368, je mit Hinweisen).