des Bundesamts für Sozialversicherungen, wonach besonders gefährdete Personen Anspruch auf die Entschädigung haben, solange sie ihrer Erwerbstätigkeit nicht oder nur teilweise nachkommen können, und wonach der Anspruch bei Wiederaufnahme der Tätigkeit, spätestens aber am 31. März 2022 erlischt, erloschen sei. Diese Verwaltungsweisung stellt vor dem Hintergrund der im Sozialversicherungsrecht geltenden generellen Schadenminderungspflicht sowie mit Blick auf den Schutzzweck von Art. 2 Abs. 3quinquies Covid-19-Verordnung eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen dar.