3.2. Die Parteien gehen weiter übereinstimmend davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine besonders gefährdete Person gemäss Art. 2 Abs. 3quinquies Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall handle, was mit Blick auf entsprechende ärztliche Zeugnisse (vgl. insb. VB 49 und die Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. August 2022) auch zu keinerlei Weiterungen Anlass gibt. Die Beschwerdegegnerin nimmt indes an, der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit "im Februar 2021" wieder aufgenommen (vgl. VB 54), womit ein entsprechender Anspruch gemäss Rz. 1041.11 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE)