Dies wird vom Beschwerdeführer weder in dessen Beschwerde vom 4. Juli 2022 noch in dessen Stellungnahme vom 24. August 2022 in Frage gestellt. Es sind denn auch im hier massgebenden Zeitraum insbesondere weder der Covid-19-Verordnung 3 noch der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs oder der diese ab dem 26. Juni 2021 ersetzenden Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr eine Erwerbstätigkeit in Deutschland einschränkende Regelungen zu entnehmen. Zudem hat(te) der Beschwerdeführer als (u.a.) Schweizer Bürger (vgl. dazu VB 29) ein Recht auf Wiedereinreise in die Schweiz (Art. 24 Abs. 2 BV). Es fehlt damit offenkundig an der Vorausset-