3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrem Einspracheentscheid vom 24. Juni 2022 (VB 52 ff.) davon aus, dass sich die Kunden des Beschwerdeführers ausschliesslich in Deutschland befunden hätten. Im Zeitraum von Mai bis Dezember 2021 seien indes keine behördlichen Massnahmen in Kraft gestanden, welche eine Erwerbstätigkeit in Deutschland eingeschränkt hätten. Ein Entschädigungsanspruch gemäss Art. 2 Abs. 3 oder Abs. 3bis Co- vid-19-Verordnung Erwerbsausfall bestehe daher nicht. -4-