2.3. Nach Art. 2 Abs. 3quinquies Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in deren im hier massgebenden Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassungen waren ferner sogenannt "besonders gefährdete" Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie ihre Arbeit nicht von zuhause aus verrichten konnten. Zur Definition von besonders gefährdeten Personen galten Art. 27a Abs. 10 f. der Covid-19-Verordnung 3 analog. Die besondere Gefährdung musste durch ärztliches Attest nachgewiesen werden.