2.2. Gemäss Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1bis lit. c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in deren im hier massgebenden Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassungen hatten nach dem AHVG obligatorisch versicherte Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epide- mie unterbrechen mussten (lit. a) und einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten (lit. b). Ebenfalls anspruchsberechtigt waren gemäss Art. 2 Abs. 3bis i.V.m. Art. 2 Abs. 1bis lit.