1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Juni 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 52 ff.; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2022 in VB 47) zu Recht für den Zeitraum von Mai bis Dezember 2021 einen Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall verneint hat. -3- 2. 2.1. Der Bundesrat hat am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen (AS 2020 871, rückwirkend in Kraft getreten auf den 17. März 2020) und in der Folge mehrfach (rückwirkend) angepasst.