2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. Juli 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Einsprache vom 5. Mai 2022 ist gutzuheissen, und der Einspracheentscheid vom 24. Juni ist aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."