1. Der Beschwerdeführer, welcher bereits vom 17. März 2020 bis 30. April 2021 Leistungen basierend auf der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) bezogen hatte, meldete sich am 7. Februar 2022 für die Monate Mai bis Dezember 2021 abermals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen gemäss Covid-19-Ver- ordnung Erwerbsausfall an. Mit Verfügung vom 22. April 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine "Corona-Erwerbsersatzentschädigung". Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2022 fest.