Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.255 / sb / ce Art. 136 Urteil vom 30. Dezember 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend EO (Einspracheentscheid vom 24. Juni 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer, welcher bereits vom 17. März 2020 bis 30. April 2021 Leistungen basierend auf der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) bezogen hatte, meldete sich am 7. Februar 2022 für die Monate Mai bis Dezember 2021 abermals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen gemäss Covid-19-Ver- ordnung Erwerbsausfall an. Mit Verfügung vom 22. April 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine "Corona-Erwerbsersatzentschädigung". Daran hielt sie mit Einspracheent- scheid vom 24. Juni 2022 fest. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. Juli 2022 frist- gerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Einsprache vom 5. Mai 2022 ist gutzuheissen, und der Einspracheent- scheid vom 24. Juni ist aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. August 2022 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit einer weiteren Eingabe vom 24. August 2022 im Wesentlichen an seinen Anträ- gen und deren Begründung fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochte- nen Einspracheentscheid vom 24. Juni 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 52 ff.; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2022 in VB 47) zu Recht für den Zeitraum von Mai bis Dezember 2021 ei- nen Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall verneint hat. -3- 2. 2.1. Der Bundesrat hat am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbs- ausfall erlassen (AS 2020 871, rückwirkend in Kraft getreten auf den 17. März 2020) und in der Folge mehrfach (rückwirkend) angepasst. 2.2. Gemäss Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1bis lit. c Covid-19-Verordnung Er- werbsausfall in deren im hier massgebenden Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassungen hatten nach dem AHVG obligatorisch versicherte Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von be- hördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epide- mie unterbrechen mussten (lit. a) und einen Erwerbs- oder Lohnausfall er- litten (lit. b). Ebenfalls anspruchsberechtigt waren gemäss Art. 2 Abs. 3bis i.V.m. Art. 2 Abs. 1bis lit. c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in deren im hier massgebenden Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassungen nach dem AHVG obligatorisch versicherte Selbst- ständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nicht unter Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall fielen, wenn deren Erwerbstätigkeit aufgrund von behörd- lich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt war (lit. a), sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten (lit. b) und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.00 erzielt hatten (lit. c). 2.3. Nach Art. 2 Abs. 3quinquies Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in deren im hier massgebenden Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassungen waren ferner sogenannt "besonders gefährdete" Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie ihre Arbeit nicht von zuhause aus verrichten konnten. Zur Defini- tion von besonders gefährdeten Personen galten Art. 27a Abs. 10 f. der Covid-19-Verordnung 3 analog. Die besondere Gefährdung musste durch ärztliches Attest nachgewiesen werden. 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrem Einspracheentscheid vom 24. Juni 2022 (VB 52 ff.) davon aus, dass sich die Kunden des Beschwerdeführers ausschliesslich in Deutschland befunden hätten. Im Zeitraum von Mai bis Dezember 2021 seien indes keine behördlichen Massnahmen in Kraft ge- standen, welche eine Erwerbstätigkeit in Deutschland eingeschränkt hät- ten. Ein Entschädigungsanspruch gemäss Art. 2 Abs. 3 oder Abs. 3bis Co- vid-19-Verordnung Erwerbsausfall bestehe daher nicht. -4- Dies wird vom Beschwerdeführer weder in dessen Beschwerde vom 4. Juli 2022 noch in dessen Stellungnahme vom 24. August 2022 in Frage ge- stellt. Es sind denn auch im hier massgebenden Zeitraum insbesondere weder der Covid-19-Verordnung 3 noch der Covid-19-Verordnung Mass- nahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs oder der diese ab dem 26. Juni 2021 ersetzenden Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr eine Erwerbstätigkeit in Deutschland einschränkende Regelungen zu entnehmen. Zudem hat(te) der Beschwerdeführer als (u.a.) Schweizer Bürger (vgl. dazu VB 29) ein Recht auf Wiedereinreise in die Schweiz (Art. 24 Abs. 2 BV). Es fehlt damit offenkundig an der Vorausset- zung der Unterbrechung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich – von vornherein nur relevant: durch Schweizer Behörden – angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. Ein Anspruch gemäss Art. 2 Abs. 3 oder Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Er- werbsausfall besteht damit nicht. 3.2. Die Parteien gehen weiter übereinstimmend davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine besonders gefährdete Person gemäss Art. 2 Abs. 3quinquies Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall handle, was mit Blick auf entsprechende ärztliche Zeugnisse (vgl. insb. VB 49 und die Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. August 2022) auch zu keiner- lei Weiterungen Anlass gibt. Die Beschwerdegegnerin nimmt indes an, der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit "im Februar 2021" wieder aufge- nommen (vgl. VB 54), womit ein entsprechender Anspruch gemäss Rz. 1041.11 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnah- men zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) des Bundesamts für Sozialversicherungen, wonach besonders gefährdete Personen Anspruch auf die Entschädigung haben, solange sie ihrer Er- werbstätigkeit nicht oder nur teilweise nachkommen können, und wonach der Anspruch bei Wiederaufnahme der Tätigkeit, spätestens aber am 31. März 2022 erlischt, erloschen sei. Diese Verwaltungsweisung stellt vor dem Hintergrund der im Sozialversicherungsrecht geltenden generellen Schadenminderungspflicht sowie mit Blick auf den Schutzzweck von Art. 2 Abs. 3quinquies Covid-19-Verordnung eine dem Einzelfall angepasste und ge- recht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen dar. Sie ist damit nicht nur für die Beschwerdegegnerin verbindlich, sondern nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch vom Gericht zu berücksichtigen (vgl. dazu statt vieler BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198 und 141 V 365 E. 2.4 S. 368, je mit Hinweisen). Gestützt darauf sowie mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Januar 2021 seiner Er- werbstätigkeit nachging (vgl. dazu die von diesem verurkundete Rechnung vom 25. Januar 2021 betreffend vier Arbeitstage à je Fr. 2'400.00 in Be- schwerdebeilage [BB] 3) und ferner in seiner Anmeldung vom 28. Mai 2021 für Februar 2021 einen Umsatz von Fr. 9'586.00 angab (vgl. VB 23), ist -5- demnach ein Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers nach Art. 2 Abs. 3quinquies Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu verneinen. Hinzu kommt in diesem Zusammenhang ferner Folgendes: Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Mitte Dezember 2021 eine Weltreise antrat (vgl. VB 29 und VB 31). Dieser gibt mit Eingabe vom 24. August 2022 ferner selbst an, "die im Januar 2022 angefangene Reise" habe sich "auf Länder im EU-Raum" beschränkt und er sei "immer wieder in die Schweiz zurückgekehrt". Vor diesem Hintergrund erscheint die Beru- fung des Beschwerdeführers auf seinen Status als besonders gefährdete Person geradezu rechtsmissbräuchlich und verdient auch aus diesem Grund keinen Rechtsschutz. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen -6- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 30. Dezember 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Berner