7.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Damit erweist sich das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als gegenstandslos. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. Juni 2022 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat per 1. Januar 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.