7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 14. Juni 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die halbe Rente der Beschwerdeführerin ist per 1. Januar 2021 auf eine Dreiviertelsrente zu erhöhen. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.