Nach dem Dargelegten rechtfertigt sich in einer Gesamtbetrachtung kein Abzug vom Tabellenlohn. Bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 60 % ([Fr. 83'500.00 - Fr. 33'372.00] / Fr. 83'500.00 x 100). Die Beschwerdeführerin hat folglich ab 1. Januar 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die ab Dezember 2021 gutachterlich ausgewiesene 50%ige Arbeitsfähigkeit führt sodann zu keiner -9- (weiteren) Erhöhung der Rente: Diesfalls ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 67 % (Fr. 83'500.00 - Fr. 27'810.00] / Fr. 83'500.00 x 100), welcher ebenfalls zum Bezug einer Dreiviertelsrente berechtigt.