Mit Blick auf das dem Einkommensvergleich zu Grunde liegende Kompetenzniveau 1 (vgl. E. 6.3.2.) kommt einer langen Betriebszugehörigkeit keine relevante Bedeutung zu (BGE 146 V 16 E. 6.2.3 S. 25 mit Hinweisen). - Nationalität/Aufenthaltskategorie: Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin (VB 7 S. 8), was sich lohnerhöhend auswirkt (LSE 2020, T12_b, ohne Kaderfunktion, Frauen). - Beschäftigungsgrad: Der Beschäftigungsgrad von 50-60 % wirkt sich lohnerhöhend aus (LSE 2020, T18, Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, ohne Kaderfunktion, Frauen, 50-74 %).