6.3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es frage sich, ob ihr nicht ein leidensbedingter Abzug von 10 % zuzubilligen sei, da sie krankheitsbedingt unter kognitiven Einschränkungen leide und ihre Arbeit nur verlangsamt verrichten könne (vgl. Beschwerde S. 9).