Damit schöpft die Beschwerdeführerin ihre zumutbare Restarbeitsfähigkeit mit ihrer Tätigkeit als Detailhandelsassistentin bei der C._____ nicht voll aus, weshalb zur Bemessung des Invalideneinkommens die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.2; 8C_ 590/2019 vom 22. November 2019 E. 5.4).