LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). 6.3.2. Bezüglich des Invalideneinkommens macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei das konkret erzielte Einkommen bei der C._____ heranzuziehen. Es resultiere jedoch auch unter Beizug der LSE-Tabellenlöhne ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. Beschwerde S. 8 f.).