6.2. Die Beschwerdeführerin konnte aufgrund der Invalidität unbestrittenermassen keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben. Das Valideneinkommen ist daher gestützt auf das lohnstatistische Einkommen als Frühinvalide (vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV) gemäss IV-Rundschreiben Nr. 403 auf Fr. 83'500.00 festzusetzen. -7-