Die Beschwerdeführerin stellte das Revisionsbegehren am 13. Januar 2021 (VB 32). Ausgehend von dem Monat, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV), ist der Invaliditätsgrad – mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs – somit per 1. Januar 2021 neu zu ermitteln.