Für den Zeitraum bis Ende November 2021 ergibt sich aus den Akten, dass gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D._____, Facharzt für Chirurgie, vom 12. Dezember 2008 (VB 2 S. 11 f.) in der rentenzusprechenden Verfügung vom 11. Juni 2009 (VB 3 S. 37 ff.) eine 60%ige Arbeitsfähigkeit angenommen wurde. Seitdem finden sich in den Akten keine aussagekräftigen Berichte zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb bis Ende November 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.