tierte Arbeitsfähigkeit abzustellen. Die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit von 50 % ist allerdings erst ab Dezember 2021 ausgewiesen (vgl. VB 73.1 S. 8 f.). Zum zeitlichen Verlauf führten die Gutachter lediglich aus, dass eine langsame Abnahme der Leistungsfähigkeit innerhalb der letzten drei Jahre möglich, aber medizinisch nicht dokumentiert sei (VB 73.1 S. 9). Für den Zeitraum bis Ende November 2021 ergibt sich aus den Akten, dass gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med.