5. Das GA eins-Gutachten vom 26. Januar 2022 erfüllt die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein Gutachten (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353) und ist für die Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin in medizinischer Hinsicht umfassend, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Es ist deshalb auf die darin attes- -6-