Die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin sei der Behinderung angepasst. Der Verlauf der bisherigen Arbeitsfähigkeit sei schwierig genau festzulegen. Eine langsame Abnahme der Leistungsfähigkeit innerhalb der letzten drei Jahre sei möglich, aber nicht medizinisch dokumentiert. Die festgestellte Arbeitsfähigkeit gelte sicher ab der Untersuchung im Dezember 2021 (VB 73.1 S. 8 f.).