Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin leide an einer wesentlichen Leistungseinschränkung, welche primär durch die kongenitale Erkrankung verursacht werde. Dabei handle es sich um eine Erbkrankheit und eine spezifische Behandlung sei nicht möglich. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin sei sie vier bis fünf Stunden täglich arbeitsfähig. Da die Beschwerdeführerin vermehrte Erholungspausen benötige und wegen des psychischen Leidens etwas langsamer arbeite, sei sie in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Auf ein 100%iges Pensum bestehe eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin sei der Behinderung angepasst.