Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung -5- an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. und E. 6.1 S. 13; SVR 2015 IV Nr. 8 S. 24 E. 4.1, 9C_378/2014).