Aus der Verfügung vom 11. Januar 2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführerin als Invalideneinkommen das im Jahr 2016 erzielte Einkommen als Verkäuferin bei der B._____ in der Höhe von Fr. 34'412.00 angerechnet worden war (vgl. VB 10 S. 2; 16.1 S. 2 ff.; 24 S. 4). Die Beschwerdeführerin leistete ab Ende Dezember 2020 jedoch keine Arbeitseinsätze mehr bei der B._____ (vgl. VB 73.4 S. 3) und bezog in der Folge Krankentaggeldleistungen (vgl. VB 41; 53 S. 2 und 5), welche nicht zum für den Einkommensvergleich massgebenden Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG gehören (vgl. Art. 25 Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 AHVG sowie Art. 6 Abs. 2 lit.