2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Akten ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juni 2022 zu Recht das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneint hat und von einem unveränderten Anspruch der Beschwerdeführerin auf (lediglich) eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % ausgegangen ist.